Ihr Gläubigen! Wenn ihr auf eine bestimmte Frist ein Schuldverhältnis eingeht, dann schreibt es auf! Und ein Schreiber soll (es) in eurem Beisein aufschreiben, so wie es recht und billig ist (bil-`adli). Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah es ihn gelehrt hat. Er soll schreiben. Und der Schuldner soll diktieren und Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon abzwacken. Und wenn der Schuldner schwachsinnig (safieh) oder minderjährig ist oder (aus irgend welchen Gründen) nicht selber zu diktieren vermag, soll sein Anwalt (walie) diktieren, so wie es recht und billig ist (bil-`adli). Und nehmt zwei Zeugen unter euren Männern! Wenn es nicht zwei Männer sein können, dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, solche, die euch als Zeugen genehm sind, - (zwei Frauen) damit (für den Fall), daß die eine von ihnen sich irrt, die eine (die sich nicht irrt) die andere (die sich irrt, an den wahren Sachverhalt) erinnere. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern (als solche aufzutreten), wenn sie (dazu) aufgefordert werden. Und laßt es euch nicht verdrießen, es aufzuschreiben, (die Summe sei) klein oder groß, (damit es) bis zu seiner Frist (festgelegt sei)! Auf diese Weise ist, so dünkt es Allah, am besten dafür gesorgt, daß ihr gerecht handelt und richtig Zeugnis abgebt, und (so ist) am ehesten (gewährleistet), daß ihr (später über die Zeugenaussagen) nicht Zweifel hegt. Anders ist es, wenn es sich um eine augenblicklich greifbare, unter euch zirkulierende Ware handelt. Dann ist es für euch keine Sünde, wenn ihr sie nicht aufschreibt. Aber nehmt, wenn ihr ein Kaufgeschäft abschließt, (wenigstens) Zeugen! Und kein Schreiber oder Zeuge soll (bei alledem) schikaniert werden. Wenn ihr es (dennoch) tut, verübt ihr Frevel. Und fürchtet Allah! Allah lehrt euch (was ihr tun sollt) und weiß über alles Bescheid.