Es ist für euch kein Vergehen, wenn ihr die Frauen entlaßt, solange ihr sie noch nicht berührt oder für sie noch keine Morgengabe ausgesetzt habt. Und sichert ihnen - der Wohlhabende nach seinem Maß und der Unbemittelte nach seinem Maß - eine Versorgung auf rechtliche Weise. (Dies gilt) als Rechtspflicht für die Rechtschaffenen.