Die Bewohner von Medina und die Beduinen (die ihre Wohnsitze) in ihrer Umgebung (haben) dürfen nicht vom (Feldzug mit dem) Gesandten Allahs zurückbleiben und sich ihm abgeneigt zeigen. Dies deshalb, weil sie weder um Allahs willen Durst, Mühsal oder Hunger zu leiden haben noch einen Einfall machen (? yata'uuna mauti'an), der den Groll der Ungläubigen hervorruft, noch auch einem Feind (irgendwie) Abbruch tun, ohne daß ihnen dafür eine rechtschaffene Tat gutgeschrieben würde. Allah bringt diejenigen, die tun, was recht ist (al-muhsiniena), nicht um ihren Lohn.