Und die fest Verehelichten von den Frauen, außer denen, die in eurer Hand sind, als Vorschrift Allahs für euch, und es ist für euch gestattet, was über dies hinausgeht, daß ihr mit euren Vermögensgütern Frauen erstrebt als fest Verehelichte, nicht als Unzuchttreibende, und wenn ihr damit in den Genuß von ihnen kommt, so gebt ihnen ihre Entschädigungen als Pflichtteil, und es ist kein Vergehen auf euch in dem, worüber ihr euch zufriedenstellend einigt, nach dem Pflichtteil, Allah ist ja immer wissend, weise.