Und wenn welche (von euch) ihre (eigenen) Gattinnen (mit dem Vorwurf des Ehebruchs) in Verruf bringen und nur sich selber als Zeugen (dafür haben), dann soll die Zeugenaussage eines solchen Ehegatten darin bestehen, daß er viermal vor Allah bezeugt, daß er die Wahrheit sagt,