Ihr, die glauben, wenn ihr euch verschuldet, mit einer Schuld zu einer festgesetzten Frist, so schreibt sie auf, und es soll zwischen euch ein Schreiber sachgerecht aufschreiben, und es weigere sich kein Schreiber, daß er aufschreibe, wie es ihn Allah gelehrt hat, also soll er aufschreiben, und diktieren soll derjenige, auf dem die Rechtspflicht ist, und er soll Allah, seinen Herrn, fürchten, und er mindere nichts davon, und wenn derjenige, auf dem die Rechtspflicht ist schwachköpfig oder schwach ist, oder er kann es nicht, daß er diktiert so soll sein Schutzfreund sachgerecht diktieren, und verlangt das Zeugnis zweier Zeugen von euren Männern, und wenn es nicht zwei Männer sind, so ein Mann und zwei Frauen, mit denen ihr als Zeugen zufrieden seid, daß - geht die eine von beiden fehl - so die eine von beiden die andere erinnert, und die Zeugen weigern sich nicht wenn sie gerufen werden, und werdet nicht müde, daß ihr sie aufschreibt klein oder groß, zu ihrer Frist Dies ist richtiger bei Allah und beständiger für das Zeugnis und näher, daß ihr nicht Zweifel bekommt, außer es geht um ein vorhandenes Handelsgut, das ihr zwischen euch zirkulieren laßt so ist kein Vergehen auf euch, wenn ihr es nicht aufschreibt, und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Käufe tätigt, und es wird dem Schreiber kein Schaden angetan und nicht dem Zeugen, und wenn ihr das tut, so ist es eine Frevelei von euch, und fürchtet Allah, so lehrt euch Allah, und Allah hat von allem Wissen.