O ihr, die ihr glaubt, wenn es unter euch um eine Schuld auf eine bestimmte Frist geht, dann schreibt es auf. Ein Schreiber soll (es) in eurem Beisein der Gerechtigkeit gemäß aufschreiben. Kein Schreiber soll sich weigern, zu schreiben, wie Gott ihn gelehrt hat. Er soll schreiben, und der, gegen den das Recht besteht, soll (es) diktieren, und er soll Gott, seinen Herrn, fürchten und nichts davon abziehen. Und wenn derjenige, gegen den das Recht besteht, schwachsinnig oder hilflos ist oder nicht selbst zu diktieren vermag, so soll sein Sachwalter der Gerechtigkeit gemäß diktieren. Und laßt zwei Zeugen aus den Reihen eurer Männer (es) bezeugen. Wenn es aber keine zwei Männer gibt, dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein aus den Reihen der Zeugen, mit denen ihr einverstanden seid, so daß, wenn eine der beiden sich irrt, die eine von ihnen die andere erinnern kann. Die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie dazu aufgerufen werden. Und unterlaßt nicht aus Verdruß, es aufzuschreiben, ob es klein oder groß ist, (um es festzulegen) bis zu seiner Frist. Das ist für euch gerechter bei Gott und richtiger für das Zeugnis und bewirkt eher, daß ihr keine Zweifel hegt. Es sei denn, es handelt sich um eine an Ort und Stelle vorhandene Ware, die ihr untereinander aushändigt, dann ist es für euch kein Vergehen, wenn ihr sie nicht aufschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Kaufgeschäfte abschließt. Kein Schreiber und kein Zeuge soll einem Schaden ausgesetzt werden. Wenn ihr (es) aber tut, so ist das ein Frevel von euch. Und fürchtet Gott. Gott lehrt euch, und Gott weiß alle Dinge.