Und wenn ihr sie entlaßt, noch ehe ihr sie berührt habt, und ihnen (dabei schon) einen Pflichtteil ausgesetzt habt, dann (habt ihr) die Hälfte dessen, was ihr ausgesetzt habt (auszuhändigen) - außer wenn euch von ihnen oder von dem, der zur Eheschließung bevollmächtigt ist, Nachlaß gewährt wird. Und wenn ihr Nachlaß gewährt, entspricht das der Gottesfurcht eher (als wenn ihr unnachgiebig auf eurem Recht besteht). Und vergeßt nicht, (in Vermögensangelegenheiten) untereinander Großmut walten zu lassen! Allah durchschaut wohl, was ihr tut.