Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr die Frauen entlaßt, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Brautgabe gewahrt habt. Doch gewährt ihnen Versorgung: der Wohlhabende (nach dem,) was er vermag, und der Minderbemittelte nach dem, was er vermag eine Versorgung auf gütige Weise. (Dies ist) eine Verpflichtung für die Gütigen.