Die Scheidung ist zweimal möglich, sodann gilt Behalten nach Billigkeit oder Entlassen auf gute Weise, und es ist euch nicht gestattet, daß ihr von dem etwas nehmt, was ihr ihnen gegeben habt, außer daß beide fürchten, daß sie beide nicht die Grenzen Allahs einhalten, und wenn ihr fürchtet, daß beide nicht die Grenzen Allahs einhalten, so ist kein Vergehen auf beiden wegen dem, womit sie sich auslöst. Dies sind die Grenzen Allahs, also übertretet sie nicht, und wer die Grenzen Allahs Übertritt, diese sind es, sie sind die Unrechthandelnden.